Urteil zu Nutzungszeiten des neuen SC-Stadions

Im Oktober 2019 wurde bekannt, dass im neuen Stadion des SC Freiburg weder abends noch sonntags zwischen 13 und 15 Uhr gespielt werden darf. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof erneut entschieden.

Freitagabends und Sonntagmittags darf der SC Freiburg nicht im neuen Stadion spielen. Das gab der Verwaltungsgerichtshof nun bekannt. Immerhin konnte der Club einige Teilerfolge erzielen.

Mit dem am Dienstag den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom 20. August 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erneut im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die vorläufige Zulassung von Spielen im zukünftigen SC-Stadion in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie der Nachtzeit ab 22:00 Uhr entschieden.

Die Ruhezeiten, in denen das Stadion nicht genutzt werden darf, bleiben weitestgehend bestehen.
Die Ruhezeiten, in denen das Stadion nicht genutzt werden darf, bleiben weitestgehend bestehen. Bild: Stadionwelt

Bereits mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 untersagte der 3. Senat des VGH in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Antrag von Anwohnern (Antragsteller) vorläufig die Nutzung des Stadions für Fußballspiele zu diesen Zeiten. Auf die Anhörungsrügen des Antragsgegners (Land Baden-Württemberg) und der Beigeladenen (Betreibergesellschaft des Stadions) hat der Senat das Verfahren durch Beschluss vom 19. Mai 2020 fortgesetzt, soweit er im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 den Antragstellern recht gegeben hatte. Der Beschluss vom 2. Oktober 2019 ist dagegen unanfechtbar geworden, soweit darin die Beschwerden der Antragsteller im Übrigen zurückgewiesen wurden, also hinsichtlich der Zulässigkeit der Errichtung des Fußballstadions samt Nebenanlagen, der Nutzung des Stadions für Fußballspiele an Werk- und Sonntagen tags außerhalb der Ruhezeiten und für Drittveranstaltungen sowie hinsichtlich der Nutzung des Trainingsgeländes.

Soweit auf Grund der Anhörungsrügen das Eilrechtsschutzverfahren fortzuführen war, hat der VGH mit dem am Dienstag bekannt gewordenen Beschluss entschieden, dass Bundesligaspiele vorläufig zulässig sind, die im Wesentlichen außerhalb der Ruhezeiten nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (täglich 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr und sonntags 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr) stattfinden sollen, auch wenn sie eventuell unwesentlich in diese Ruhezeiten hineinreichen. Darüber hinaus dürfen Spiele im Rahmen des DFB-Pokals, der UEFA Europa League und der UEFA Champions League durchgeführt werden, die im Wesentlichen in den genannten Ruhezeiten stattfinden und gegebenenfalls in die Nachtzeit (ab 22:00 Uhr) hineinreichen.

Dagegen sind Bundesligaspiele und Vorbereitungsspiele, die im Wesentlichen in den Ruhezeiten stattfinden oder in die Nachtzeit hineinreichen, vorläufig unzulässig. Zur Begründung hat der 3. Senat des VGH ausgeführt, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei davon auszugehen, dass die erteilte Baugenehmigung hinsichtlich dieser Fußballspiele voraussichtlich die Rechte der in einem benachbarten Wohngebiet ansässigen Antragsteller verletze. Denn diese Spiele seien wahrscheinlich zu Unrecht als seltene Ereignisse im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung eingestuft worden. Seltene Ereignisse in diesem Sinne setzten eine besondere, vom Normalbetrieb qualitativ abweichende Betriebssituation voraus und ließen nicht generell eine Erhöhung der zulässigen Immissionsrichtwerte an 18 Tagen im Jahr zu. Die genehmigten und bei den Bundesligaspielen tatsächlich zu erwartenden Lärmwerte überschritten deshalb voraussichtlich die den Antragstellern zumutbaren Lärmschwellen.

Weitere Spiele seien von der Baugenehmigung nicht umfasst (z. B. Relegationsspiele) oder ausdrücklich untersagt worden, weil die Genehmigung Fußballspiele mit einem planmäßigen Spielbeginn ab 20:30 Uhr ausschließe. (Stadionwelt, 15.09.2020)

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