Abgesagte Veranstaltungen: Regelungen im EU-Ausland
Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland informiert über die Rechtslage bei abgesagten Veranstaltungen im EU-Ausland. Wer bei einem ausländischen Veranstalter gebucht hat, wird teilweise mit Gutscheinen entschädigt.
Fällt eine Veranstaltung wegen Corona aus, haben Verbraucher nach deutschem Recht einen Anspruch auf Erstattung des vollen Ticketpreises. In anderen EU-Staaten wurden jedoch bereits Gutschein-Lösungen eingeführt. Auch Deutschland denkt darüber nach.
Veranstalter aus Belgien, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich und Portugal dürfen ihren Kunden momentan Gutscheine anbieten, statt den Ticketpreis zu erstatten. In der Regel sind die Gutscheine 12 bis 18 Monate lang gültig. Wird der Gutschein nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer eingelöst, können Verbraucher in den meisten Fällen den Geldbetrag zurückfordern. Geht der Veranstalter jedoch insolvent, gehen Betroffene in der Regel leer aus.
Dabei können aber einige Fragestellungen aufkommen, die nicht so leicht zu beantworten sind.
Beispiel: Eine deutsche Verbraucherin hat über ein niederländisches Unternehmen eine Eintrittskarte für ein André-Rieu-Konzert in Bremen gekauft. Das Konzert wurde verschoben. Nach deutschem Recht stünde ihr eine Erstattung des Ticketpreises inklusive der Gebühren zu. Nach niederländischem Recht darf ihr ein Gutschein angeboten werden. Das Problem: Die Verbraucher wissen meist gar nicht, bei wem sie ihr Ticket gekauft haben, welche Rechte sie haben und wen sie bei Beschwerden kontaktieren müssen.
Der EVZ Deutschland rät in einem solchen Fall, sich mit dem Veranstalter und dem Tickethändler in Verbindung zu setzen, um eine Einigung zu erzielen. (Stadionwelt, 14.05.2020)