Wie definieren die Bundesländer Großveranstaltungen?
Großveranstaltungen sind bis zum 31. August verboten, doch welchen Rahmen zählen die Bundesländer überhaupt dazu? Malu Dreyer, Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz, fordert eine bundesweite Definition.
Untersucht man die Handhabung der einzelnen Bundesländer, ist kaum eine klare Definition zu erkennen. In den Ländern gelten aktuell Veranstaltungsverbote, die in Einzelfällen für kleine Teilnehmerzahlen ausgesetzt werden können, wie beispielsweise für Hochzeiten in Berlin oder Mecklenburg-Vorpommern.
Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben festgelegt, dass bis zum 31.08. keine Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern stattfinden werden. Dies legt eine Definition des Begriffs „Großveranstaltung“ für Veranstaltungen mit mindestens 1.000 Besuchern nahe. Sachsen-Anhalt scheint dieser Einordnung ebenfalls zu folgen, und will Konzepte erarbeiten, ab dem 03.05. Veranstaltungen für unter 1.000 Teilnehmer stattfinden zu lassen.
Volker Bouffier, Ministerpräsident von Hessen, hingegen will Großveranstaltungen ab 100 Teilnehmern definieren. Dies ist allerdings noch nicht offiziell.
Eine Ausnahme stellt Nordrhein-Westfalen dar, denn dort existiert seit 2012 ein Orientierungsrahmen für Großveranstaltungen. In diesem werden Großveranstaltungen in drei Kategorien eingeteilt:
- Die tägliche Besucherzahl übersteigt 100.000 Personen
- Die Besucherzahl ist höher als ein Drittel der Einwohnerzahl und mindestens 5.000 Besucher befinden sich zeitgleich auf dem Gelände
- Die Veranstaltung verfügt über erhöhtes Gefährdungspotenzial
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich aktuell in den meisten Bundesländern offizielle Vorgehensweisen zur Handhabung von Großveranstaltungen noch in der Planung befinden und nur wenig präzise Definitionen zu finden sind. (Stadionwelt, 29.04.2020)
Bundesland | Definition Großveranstaltungen | Aktuelle Handhabung | aktuelle Anhaltspunkte, Verbote für Großveranstaltungen |
Baden-Württemberg | keine präzise Festlegung | > 1.000 Teilnehmer | grundsätzliches Verbot bis 03.05., > 1.000 Teilnehmer --> Großveranstaltung |
Bayern | keine präzise Festlegung | / | grundsätzliches Verbot bis 31.08. |
Berlin | keine präzise Festlegung | > 1.000 Teilnehmer | Verbot für >5.000 Teilnehmer bis 24.10., Verbot für > 1.000 Teilnehmer bis Ende August, private Veranstaltungen <20 Teilnehmer bei dringender Erfordernis erlaubt |
Brandenburg | keine präzise Festlegung | / | grundsätzliches Verbot bis 31.08., Veranstaltungen < 20 Teilnehmer können auf Antrag erlaubt werden |
Bremen | keine präzise Festlegung | / | grundsätzliches Verbot |
Hamburg | keine präzise Festlegung | > 1.000 Teilnehmer | Verbot für > 1.000 Teilnehmer bis 31.08. |
Hessen | keine präzise Festlegung | / | generelles Verbot bis 31.08., Bouffier will Großveranstaltungen ab 100 Leuten definieren |
Mecklenburg-Vorpommern | keine präzise Festlegung | / | genrelles Verbot, für Veranstaltungen mit < 50 Teilnehmer können Ausnahmen gemacht werden |
Niedersachsen | keine präzise Festlegung | > 1.000 Teilnehmer | generelles Verbot u. Verbot für 1.000 Teilnehmer bis 31.08. |
Nordrhein-Westfalen | 1) tägliche Besucherzahl von > 100.000. 2) Besucherzahl > ein Drittel der Einwohnerzahl u. mind. 5.000 Besucher zeitgleich auf Gelände. 3) verfügt über erhöhtes Gefährdungspotenzial | / | generelles Verbot bis 31.08. |
Rheinland-Pfalz | keine präzise Festlegung | / | generelles Verbot bis 31.08. |
Saarland | keine präzise Festlegung | / | generelles Verbot bis 31.08. |
Sachsen | keine präzise Festlegung | / | generelles Verbot bis 03.05. |
Sachsen-Anhalt | keine präzise Festlegung | > 1.000 Teilnehmer | generelles Verbot für > 1.000 Teilnehmer bis 03.05., für < 1.000 Teilnehmer sollen Konzepte erarbeitet werden |
Schleswig-Holstein | öffentliche o. private Veranstaltung mit > 1.000 Personen | > 1.000 Teilnehmer | generelles Verbot bis 31.08. |
Thüringen | keine präzise Festlegung | / | generelles Verbot bis 03.05., danach sollen Versammlungen bis 30 Teilnehmer und im Freien bis 50 erlaubt werden |