Regelungen der Bundesländer im Umgang mit Veranstaltungen
Um die Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen, haben Bund und Länder kürzlich eine Vereinbarung getroffen – diese betrifft natürlich auch Veranstaltungen. Doch wie haben bisher die einzelnen Bundesländer reagiert?
Rechtsanwalt Philipp Schröder-Ringe, Partner beim Stadionwelt-Kooperationspartner HÄRTING Rechtsanwälte in Berlin, befasst sich mit seinen Kollegen täglich mit juristischen Fragen, die sich aus der Ausbreitung des Corona-Virus und den Maßnahmen zu dessen Eindämmung ergeben.
Das öffentliche Leben wir weitgehend stillgelegt – darauf haben sich der Bund und die Lände geeinigt. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind nach der Vereinbarung Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Darüber hinaus sollen Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) den Betrieb einstellen. Auch Sporteinrichtungen, Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder, Spielplätze und sonstige Einzelhandel-Verkaufsstellen sind betroffen.
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