Planungsgrundlagen für das Flutlicht

Wenn Sportanlagen beleuchtet werden, bleibt nichts dem Zufall überlassen. Vorgaben und Normen regeln alles. Für eine sinnvolle Planung muss feststehen, in welcher Wettkampfklasse eine Anlage genutzt wird.

Für alle Bereiche des Sportstättenbaus gelten DIN-Normen, so auch für das Flutlicht bzw. die Beleuchtung. Ferner definieren die jeweiligen Verbände sportartspezifische Anforderungen für ihren Trainings- beziehungsweise Wettkampfbetrieb. Und weil Sportstätten in das kommunale Umfeld integriert werden, sind unter anderem auch Auflagen zu beachten, die den Immissionsschutz betreffen. Schon im Vorfeld eines Projekts ist also die spezifische Kompetenz eines Fachmanns erforderlich.

Zuallererst gilt es bei der Planung der Beleuchtung einer bestehenden oder neu zu bauenden Sportanlage zu definieren, auf welchem Wettbewerbsniveau hier der Sport ausgeübt werden soll. Eine spätere Aufwertung der Beleuchtung ist unter Umständen nur möglich, wenn diese von Beginn an vorbereitet wurde. Zudem sortiert die DIN EN 12193 für Sportstättenbeleuchtung Flutlichtanlagen in drei Beleuchtungsklassen, die für sportliche Betätigungen im Freizeitbereich bis hin zum internationalen Wettbewerb reichen (siehe Tabelle). Die Festlegung bestimmter technischer Kennwerte, insbesondere der Helligkeit, innerhalb einer Toleranz, die die DIN-Norm beinhaltet, kann sich je nach Landesverband einer Sportart unterscheiden.

Training, Kreisklasse oder Bundesliga?

Für professionelle Sportveranstaltungen gelten meist gesonderte Vorgaben über die DIN-Festlegungen hinaus. Maßgeblich ist hier die Anpassung an die Anforderungen, die Kameraaufzeichnungen, insbesondere TV-Übertragungen, entstehen. Der Fußball als Sportart mit der größten TV-Präsenz sei als Beispiel genannt: Während ein kommunaler Bolz- und Trainingsplatz gemeinhin nur über ein Flutlicht der Beleuchtungsklasse III mit mindestens 75 Lux verfügen muss, sind – je nach Vorgaben des jeweiligen Landesverbandes auch mehr oder weniger – beim lokalen bis regionalen Liga-Spielbetrieb 200 Lux erforderlich (Beleuchtungsklasse II). Der nationale bis internationale Spielbetrieb bedarf bereits einer Anlage der Beleuchtungsklasse I mit 500 Lux. Die Werte dieser Kategorien decken sich hier beim Fußball noch weitgehend mit denen für Feldhockey, Tennis oder weitere oft ausgeübte Sportarten – aber nur bedingt, denn die Definition der Beleuchtungsklasse I überschneidet sich beim Fußball schon mit dem Spielbetrieb innerhalb der Vorgaben des DFB ab der 4. Liga. Im Profi-Fußball der 1. oder 2. Liga wiederum ist der Anforderungskatalog der DFL zu berücksichtigen.

Dies bedeutet für jeden ambitionierten Verein oder kommunalen Betreiber der betreffenden Sportanlage, der mittel- oder langfristig einen Aufstieg in höhere Regionen anstrebt, bei der Sportstättenkonzeption entsprechende Maßnahmen und einen höheren finanziellen Aufwand: Mehr Licht ist nur über eine größere und schwerere Anlage zu erreichen. Vor allen Dingen bei der Wahl der Maste und deren Fundamentierung kann es sich als folgenschwerer Fehler erweisen, in zu kleinem Maßstab zu planen, wenn die Statik anschließend keine weitere Aufrüstung mehr zulässt.

Ein Fachplaner für Flutlicht berücksichtigt bei seinem Konzept für jede einzelne Anlage bestimmte Parameter, die zum normgerechten Ergebnis führen. Zuerst definiert die zu wählende Beleuchtungsklasse das erforderliche Beleuchtungsniveau; neben der Helligkeit lässt sich aber über das Leuchtmittel die Lichtfarbe steuern. Ein Berechnungs- und Messraster dient dazu, die gewünschte Gleichmäßigkeit der Beleuchtung zu erreichen. Alle 5 x 5 m wird ein Berechnungspunkt veranschlagt. Zur Bestätigung der Beleuchtungsstärke wird jedoch nur alle 10 x 10 m gemessen. In der Breite von 68 m ergeben sich 8 Messpunkte, in der Länge von 105 m 11 Punkte (8 x 11 = 88 Messpunkte). Der Mittelwert ist die mittlere Beleuchtungsstärke; wird insgesamt ein Beleuchtungswert von zum Beispiel 800 Lux erreicht, ist dies ein Mittelwert aller Messpunkte.

Auf europäischer und weltweiter Ebene, also im Einflussbereich der UEFA und FIFA, wird nach und nach eine Vereinheitlichung der Anforderungen angestrebt. Die UEFA stellt je nach Wettkampf zwar noch unterschiedliche Anforderungen, mittlerweile haben sich die 2.000 Lux aber als Größenordnung etabliert, mit der ein Stadion ausreichend ausgestattet ist. Größere Vereine, die jederzeit bereit sein wollen, im europäischen Wettbewerb mitzuspielen, orientieren sich daher an diesem Wert.

Bei der FIFA gilt seit 2007 eine neue Richtlinie, die für Spiele unter Regie des Weltverbands mindestens 2.400 Lux vorschreibt – eine solche Anlage kann asymmetrisch aufgebaut sein, sodass 2.400 Lux in Richtung der Hauptkamera strahlen und nur 2.000 in die Gegenrichtung. Unter anderem Superzeitlupen-Kameras, liefern nur bei sehr guter Ausleuchtung das Wunschergebnis. Es steht sogar schon der Wert von 2.500 Lux im Raum, jedoch ist hier schon eine Größenordnung erreicht, bei deren Konstruktion nicht mehr jedes Dachtragwerk mitspielt. Viele Experten halten diese Vorgaben unter anderem aus diesem Grund für fragwürdig. Wo immer eine Anlage installiert wird, die für TV-Übertragungen optimiert ist, sollte die Planung besonders sorgfältig und unter Berücksichtigung sportartspezifischer Anforderungen erfolgen. Das aktuelle und für die Zukunft avisierte Regelwerk der jeweilgen Verbände ist hier ebenso maßgeblich wie die Beratung durch einen Bildingenieur, der die Anforderungen von Flutlicht und Kameratechnik für die Haupt-Kamerapositionen miteinander in Einklang bringt. Bei Sportstätten, die im Fernsehen gezeigt werden, ist zudem das Beleuchtnungsniveau der Zuschauerbereiche relevant. Sofern diese im Bild erscheinen, ist es von Vorteil, wenn die atmosphärische Kulisse und Emotionen im Publikum auch die TV-Übertragung bereichern. Als Anhaltspunkt gilt, dass die an die Aktionsfläche angrenzenden Zuschauerbereiche mit einem Viertel der vertikalen Beleuchtungsstärke ausgeleuchtet wird, die im Mittel auf dem Spielfeld beziehungsweise der Sportanlage erreicht wird.

Achtung, Immissionen!

Neben der reinen Helligkeit, die ein Flutlicht erzeugt, ist, wie eingangs notiert, auch die Abstrahlcharakteristik der Anlage von Bedeutung. Einerseits, weil zum Beispiel eine Leichtathletikanlage mit Sportplatz, Laufbahn und den diversen Sprung- und Wurf-Anlagen über eine weitaus größere Fläche verfügt als ein reiner Fußballplatz und daher die Maste und Leuchten spezifisch geplant werden. Zum anderen, und dieser Punkt ist über die sportfunktionellen Aspekte hinaus relevant, stehen auch die Lichtimmissionswerte einer Anlage im Blickpunkt der Bauaufsicht

Jede Lichtquelle emittiert Licht, und Gegenstand entsprechender Prüfungsverfahren ist die Lichtimmision, also das Maß an Licht, das zum Beispiel in benachbarte Wohnhäuser eindringt. Werden hierbei Grenzwerte überschritten, droht seitens der Bauaufsicht die Verweigerung der Bau- oder Betriebsgenehmigung.

Bewertungskriterien sind hierbei Raumaufhellung (Beleuchtungsstärke auf einer Fensterfont) sowie die Blendung (Kontrast zwischen der Dichte der Leuchte und dem Umgebungslicht). Lichtimmissionen können Personen direkt blenden, als Streulicht Fassaden treffen oder, und dieser Bereich wird besonders kritisch geprüft, eine Gefahr für den Flug- und Straßenverkehr darstellen. Die Toleranzwerte für die Raumaufhellung am Immissionsort sind dort besonders niedrig, wo es sich unter anderem um Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder reine Wohngebiete handelt.

Die Immissionen werden prüfungsrelevant, sobald Lichtquellen mehrmals wöchentlich für jeweils mehr als eine Stunde eingeschaltet werden (ausgenommen ist die öffentliche Straßenbeleuchtung). Somit sind große Stadien, die im Regelbetrieb nur zweiwöchentlich und auch nicht immer mit Flutlichteinsatz geöffnet werden, grundsätzlich weniger betroffen als kommunale Anlagen mit hoher ganzjähriger Nutzungsintensität auch in den Abendstunden. Im Falle der neuen Großstadien ohne Flutlichtmaste bleibt zudem der Großteil des Lichts im Innenraum.

Die Reduktion von Lichtimmissionen kann in Einzelfällen, so an besonders problematischen Standorten, an denen eine Sportanlage in eine Wohnbebauung eingefügt ist, eine durchaus aufwändige Prüfung verschiedenster Maßnahmen und Verhandlungen mit den Behörden bedeuten. Jedoch ermöglicht oftmals schon die Wahl geeigneter Leuchten mit hoher Konzentration des nach unten abgestrahlten Lichts den gewünschten Effekt. Eine fernsehtaugliche Viermast-Anlage hingegen ist kaum innerhalb der Toleranzwerte zu bauen. Hier bezieht sich die Prüfung der Freigabe eher auf die Einhaltung der zulässigen Einschaltfrequenz.

Es ist auf jeden Fall unerlässlich, schon im Vorfeld der Auftragsvergabe die zuständige Bau- oder Umweltbehörde in den Planungsprozess einzubeziehen und mit Angeboten für Mastanlagen auch die zu erwartenden Immisionswerte abzufragen. Wie restriktiv entsprechende Verfahren gehandhabt werden, hängt vom Einzelfall ab – während die eine Kommune sich strikt gegen eine Flutlichtanlage stellt, bemüht sich die andere um flexible Lösungen und Kompromisse. Wo möglich, kann zum Beispiel während der Flutlichtspiele sogar der Verkehr umgeleitet werden, sodass hinsichtlich der Blendung kritische Straßenabschnitte gemieden werden.

Der Weg zur neuen Anlage

Je nach Konstellation von Auftraggeber und Betreiber einer Anlage kommen diese auf unterschiedlichem Weg zu ihrem Flutlicht. Der weitaus größte Teil an Sportanlagen entsteht über kommunale Aufträge – die Kommune schreibt unter Einbeziehung eines Fachplaners den Auftrag aus. Vergleichbar ist das Vorgehen bei großen Stadionprojekten, hier wird der Generalübernehmer aktiv und bezieht wiederum einen Fachplaner mit ein. Im weiteren Verlauf stehen sich also stets Experten gegenüber. Geht aber ein Verein ohne öffentliche Unterstützung in die Initiative, ist es eine Frage des Budgets, ob dies mit der Unterstützung eines Fachplaners oder ohne geschieht. Es werden also Vergleichsangebote eingeholt.

Als Grundlage der Auslobung hat der Geschäftsführer des Vereins seine Sportstätte mit ihren Anforderungen an den Trainings- und Wettkampfbetrieb in den entsprechenden Sportarten gut beschrieben und dabei die Planungen des Vereins über rund zwei Jahrzehnte berücksichtigt – eine übliche Zeitspanne, für die eine Flutlichtanlage gebaut wird. Doch wie bewertet der in aller Regel eher kaufmännisch als technisch geschulte Geschäftsführer die Angebote, die nun auf seinem Schreibtisch liegen? Spezialunternehmen mit entsprechender Referenzliste in der Sportstättenbeleuchtung kennen Standardlösungen, die allen DIN-Normen und sonstigen Anforderungen entsprechen, berücksichtigen gleichwohl aber auch individuelle Besonderheiten. Zwar ist grundsätzlich jeder Elektro-Meisterbetrieb qualifiziert und befugt, Anlagen zu installieren – doch sollte man auf den bekannten Handwerksbetrieb aus der Nachbarschaft in diesem Fall eher zurückgreifen, wenn es im Betrieb um gelegentliche Wartungsarbeiten geht und eine spezielle Einweisung stattgefunden hat.

Die Installation einer sicheren, zuverlässigen und über die gesamte Lebensdauer tauglichen Flutlichtanlage erfordert spezielle Kenntnisse, Erfahrungswerte und auch Qualifikationen. So ist schon die Frage, nach welcher Methode die Maste gegründet werden, keine elektrotechnische mehr, sondern eine baustatische. Zudem ist das Paket an Komponenten, die zur gesamten Anlage gehören, im Detail sehr speziell. Die Scheinwerfer- und Leuchtmittelauswahl, die Masthöhe und deren Positionen unter Berücksichtigung des Immissionsschutzes sowie das Erreichen eines optimalen sportartpezifischen Ergebnisses sollten in der Hand von Spezialisten liegen.

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