Stadionbeschallung: die Bauabnahme

Je nach Stadiongröße muss die Beschallungsanlage bestimmte Werte erreichen. Auch kleine Stadien können nicht von jedermann und nach Belieben ausgestattet werden.

Für die behördliche Abnahme von elektroakustischen Installationen (und bedingt auch mobilen Anlagen) wird ein Mustermessprotokoll verwendet. Bei Nachweis-Messungen wird zu diesem Zweck eine Vielzahl an Soll- und Ist-Werten verglichen und das Dokument anschließend vom Auftragnehmer, dem Gutachter sowie der zuständigen Behörde und dem Verein und gegebenenfalls weiteren beteiligten Parteien unterzeichnet. Eine Anwesenheitspflicht gilt bei der Messung nur für den Auftragnehmer, also den ausführenden Fachbetrieb, und den Gutachter.

Eine im erläuternden Beiwerk zum Prüfprotokoll sehr generell formulierte Aussage lautet: „Die Anlage und Ausführung der Arbeiten muss dem anerkannt neuesten Stand der Beschallungstechnik und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.“ Eine weitere Aussage macht klar, wie dies zu erreichen ist: „Als Lieferant der fest zu installierenden elektroakustischen Anlagetechnik sind nur Firmen zugelassen, welche dem Zentralverband der Elektroindustrie ZVEI angehören.“ Über Anbieter aus diesem Kreis soll sichergestellt werden, dass der umfangreiche Katalog an technischen Anforderungen für die Installation erfüllt werden kann – schließlich stehen die Anforderungen bezüglich der Sicherheit beim gesamten Procedere an erster Stelle (siehe auch Artikel „Die Sprachalarmanlage – das Pflichtprogramm“). Der Entertainment-Faktor wird hierbei jedoch keineswegs ausgeklammert.

Publikumslärm vs. Sprachinformation

Die Messung erfolgt nach den Kriterien der DIN VDE 0828 bzw. 0833 Teil 4, gültig seit September 2007 und unterscheidet nach der Zugehörigkeit zur Liga 1 und 2 beziehungsweise 3 und 4. Im Prüfprotokoll werden die Messergebnisse unter anderem zu den Geräuschpegeln in diversen Zonen sowie der Sprachverständlichkeit protokolliert. Zentrale Forderungen bezüglich der Sicherheit sind folgendermaßen formuliert: „Im Gefahrenfall kann nur über eine gezielte, verständliche Ansprache der betroffenen Besucher eine mögliche Gefahr für deren Leib und Leben angewendet werden.

Da große Menschenansammlungen hohe Störgeräuschpegel erzeugen, (…) muss die elektroakustische Anlage in der Lage sein, mit deutlichem Abstand zu diesem Pegel, also mit deutlich höherer Lautstärke, Sprachinformationen abzusetzen. Nur wenn ein Störabstand von >= 10 db(A) erreicht wird, ist sichergestellt, dass abgesetzte Sprachinformationen auch verstanden werden und nicht im Publikumslärm untergehen.“ Mit Blick auf die Unterhaltung der Zuschauer gilt das zentrale Kriterium, dass „diese Informationen nur verstanden werden, wenn der Beschallungspegel flächendeckend die hier geforderten Werte erreicht bzw. überschreitet“.

Den unterschiedlichen Fassungsvermögen der Stadien trägt das Protokoll Rechnung, indem es zwischen fünf Kategorien unterscheidet: Fassungsvermögen“ kleiner als 5.001“ bis zu „zw. 12.501 und 15.000“ und in der höchsten Kategorie „größer als 15.001“. Der Störgeräuschpegel in einem besetzten Stadion wird, abhängig von der Zuschauerzahl, bei Mittelwerten „zwischen 84 db (LEQ) bis 95 db (LEQ)“ angenommen.

Weitere Prüfkriterien beziehen sich auf Werte auf dem Spielfeld, die Sprachverständlichkeit, und den Frequenzgang der Anlage, die anhand zahlreicher Messpunkte ermittelt werden.

Für den Auftraggeber oder Bauherrn der Stadionbeschallung ergeben sich folgerichtig die Erkenntnis, dass die Beschallungsanlage nicht nach Belieben und unter Standard geplant werden kann und jene, dass ausschließlich qualifizierte Fachbetriebe infrage kommen.

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Beschallung / Sound