„Überbrückungshilfe“ für das Überleben

Der Verband für Medien- und Veranstaltungstechnik e.V. (VPLT) hat Stellung zum dem von Wirtschaftsminister Peter Altmaier geplanten Programm „Überbrückungshilfe“ genommen und die Forderungen an die Bundesregierung überarbeitet.

In der Stellungnahme des VPLT heißt es: „Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier möchte einem Eckpunktepapier zufolge mittelstän­dische Betriebe in den kommenden Monaten noch stärker in der Krise unterstützen. Eine „Überbrückungshilfe“ soll durch die Krise betroffene Unternehmen am Leben halten.

Bild: VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK E.V

Inzwi­schen liegen dem VPLT die Details dieses Programmes vor. Der VPLT wiederholt in diesem Zu­sammenhang seine Forderungen an die Bundesregierung, um das Überleben der Unternehmen und Selbstständige Einzelunternehmer-/innen in der Branche für Medien- und Veranstaltungs­technik wirklich zu sichern.

Maßnahmen der Regierung

In den Eckpunkten der „Überbrückungshilfe“ sollen für KMU aus allen Wirtschaftsbereichen fortlau­fende fixe Betriebskosten einschließlich unabdingbaren Personalaufwands (insbesondere für krisen­bedingte Stornierungstätigkeit) lediglich bis zu 80 Prozent übernommen werden. Unternehmerlöhne werden nicht berücksichtigt, auch nicht Großunternehmen.

Eine Fokussierung von Maßnahmen auf Wirtschaftszweige, die am stärksten von der Krise betroffen sind, findet nicht statt. Es gibt keine Dif­ferenzierung zwischen Unternehmen im produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsunternehmen, die keinerlei Möglichkeiten haben, verlorene Umsätze zu einem späteren Zeitpunkt „nachzuholen“.

Seit Mitte Februar können Firmen in der Veranstaltungswirtschaft keine geschäftliche Tätigkeit aus­üben. Niemand in der Bundesregierung wagt eine Prognose, wann die Veranstaltungswirtschaft wie­der hochgefahren werden kann – die Regierung erwartet aber, dass unsere Unternehmen Risiken auf sich nehmen, wie zum Beispiel Kredite, um „irgendwann“ schnell Kapazitäten und Fachkräfte diesem wichtigen Wirtschaftszweig zur Verfügung stellen zu können.

Im Sondergutachten des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwick­lung vom 22. März 2020 heißt es: „Erstens sollten unternehmerische Kapazitäten über den konjunktu­rellen Einbruch hinweg möglichst erhalten werden.“

Die Veranstaltungswirtschaft verdient als einer der größten Wirtschaftzweige eine echte Chance – daher fordern wir:

Einen Hilfsfonds für Unternehmen, sodass tatsächlich Kapazitäten in der Branche für Medien- und Veranstaltungstechnik erhalten werden.

Unternehmen – Hilfsfonds für die Veranstaltungswirtschaft

Ein Hilfsfonds für die Unternehmen in der Veranstaltungswirtschaft muss sofort zur Verfügung gestellt werden. Wegen der behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus sind diese existenziell bedroht, obwohl ihre Tätigkeit nicht explizit durch Gesetze (IfSG) verboten sind. Die berufliche Tätig­keit ist aber bis zu einer Aufhebung des Verbots von sämtlichen Veranstaltungsformen nicht oder nur teilweise möglich.

Zusätzlich zu den beschlossenen Maßnahmen wie Kurzarbeitergeld und KfW-Kredite muss die Re­gierung direkte Zahlungen an die Unternehmen leisten, wenn der Wirtschaftszweig „Veranstaltungs­wirtschaft“ auch noch nach der Coronakrise in Deutschland existieren soll. Im anderen Fall wird der gesamte Sektor unweigerlich bis zum Ende des Jahres 2020 in die Insolvenz gehen. Dieser wichtige Wirtschaftsfaktor – mit 65,979 Milliarden Euro BIP und 997.000 Arbeitsplätzen – wird dann für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung keine Rolle mehr spielen.

1. Anspruchsberechtigte: Unternehmen in der Veranstaltungswirtschaft, wenn sie aufgrund von Maß­nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus die geschäftliche Tätigkeit nur gänzlich oder ganz nicht ausüben können (ab 60 Prozent Umsatzeinbußen gegenüber dem Geschäftsjahr 2019).

2. Bemessungsgrundlagen: Zahl der Beschäftigten

Die Unternehmensklassen sind nach der Empfehlung der EU-Kommission 2003/361/EG so definiert:

Kleinstunternehmen (< 10 Beschäftigte /Jahresumsatz oder -bilanz < 2 Mio. Euro)
Kleine Unternehmen (< 50 Beschäftigte / Jahresumsatz oder -bilanz < 10 Mio. Euro)
Mittlere Unternehmen (< 250 Beschäftigte/ Jahresumsatz < 50 Mio. Euro oder Jahresbilanz < 43 Mio. Euro)
Großunternehmen (≥ 250 Beschäftigte / Jahresumsatz ≥ 50 Mio. Euro oder Jahresbilanz ≥ 43 Mio. Euro)

Für jeden bestehenden Arbeitsplatz erhalten diese Unternehmen einen monatlichen rückzahlungs­freien Zuschuss monatlich pro Vollzeitäquivalent (FTE). Gewertet werden alle bestehenden Arbeits­plätze, die schon zum Beginn der Zuschussphase bestehen. Diese Zuschüsse müssen 100 Prozent der monatlichen Betriebsfixkosten (gemäß Positivliste) decken und mindestens:

Kleinstunternehmen: 1.000 Euro
Kleine Unternehmen: 850 Euro
Mittlere Unternehmen: 750 Euro
Großunternehmen: 700 Euro
pro Vollzeitäquivalent (FTE) betragen.

3. Ausbildungsplätze: Für einen Ausbildungsplatz erfolgt ein Zuschuss in Höhe von 750 Euro monatlich (Deckung des Lohns und Erhaltung der Schulungsstruktur). Werden Auszubildende während dieser Zuschussphase übernommen, gelten für sie die gleichen Regeln wie für bestehende Arbeitsplätze.

4. Verpflichtung der Unternehmen

Die Unternehmen, die diese Zuschüsse entgegennehmen, verpflichten sich dazu, den bezuschuss­ten Arbeitsplatzumfang (Vollzeitäquivalent) für mindestens 36 Monate nach Zuschussende aufrecht zu erhalten. Bei Zuwiderhandlung zahlen sie quotal die Zuschussbeträge innerhalb von 12 Monaten zurück. Der Zuschuss der Ausbildungsplätze ist von dieser Regel ausgenommen. Die Zuschussphase gilt rückwirkend ab März 2020 und läuft bis 3 Monate nach behördlicher Freigabe aller Veranstal­tungen in Deutschland ohne Beschränkung der Größenordnung.

Es handelt sich um Entschädigungsleistungen. Die Bundesregierung übernimmt hier Verantwortung für die Auswirkung der Maßnahmen, die die Behörden richtigerweise erlassen haben, die aber praktisch ein Tätigkeitsverbot für die Unternehmen sind. Die Finanzämter können bei der Prüfung des Jahres 2020 unrechtmäßig bezogene Leistungen zurückfordern.

Maßnahmen für SEU, sodass tatsächlich Kapazitäten in der Branche für Medien- und Veran­staltungstechnik erhalten werden.

Selbstständige Einzelunternehmer-/innen/Solo-Selbstständige

Eine Erwerbsausfallverordnung für die Selbstständigen Einzelunternehmer*innen in der Veranstal­tungswirtschaft muss beschlossen werden. Eine Sicherung des Lebensunterhaltes der Selbstständigen Einzelunternehmer*innen muss ein zentraler Bestandteil jeglicher Form der Unterstützung in dieser Krise sein. Als Unternehmer-/in verdienen diese Menschen ihren Lebensunterhalt schließlich durch ihre Tätigkeit in der Veranstaltungswirtschaft.

Wegen der behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus sind diese existenziell bedroht, obwohl ihre Tätigkeit nicht explizit durch Gesetze (IfSG) verboten sind. Die berufliche Tätigkeit ist aber bis zu einer Aufhebung des Verbots von sämtlichen Ver­anstaltungsformen nicht oder nur teilweise möglich.

Ein Verweis auf die mögliche Unterstützung durch das Arbeitslosengeld II und die Grundsicherung ist keine gerechte Lösung. Die Bundesregierung muss Hilfsmaßnahmen für diese in unserer Branche tätigen Menschen beschließen, die es verdient haben, in der Krise genauso finanziell unterstützt zu werden wie Beschäftige in Betrieben.

Eckpunkte einer solchen Verordnung:

1. Anspruchsberechtigte: Selbstständige Einzelunternehmer*innen und Solo-Selbstständige in der Ver­anstaltungswirtschaft, wenn sie aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden.

2. Bemessungsgrundlagen: jährliche Umsätze ab 12.000 Euro.

3. Nachweise:

a. Nachweis von mindesten 60 Prozent Umsatz aus der Veranstaltungswirtschaft.

b. Vorlage der Steuererklärungen aus dem Jahr 2019 zur Ermittlung des Jahresumsatzes. Hier gilt der Mittelwert.

4. Erstellung von Umsatzgruppen zur Bestimmung der Höhe der monatlichen Entschädigungsleistungen:

a. Gruppe 1: 12.000 bis 25.000 Euro 1.250 Euro
b. Gruppe 2: 25.001 bis 37.500 Euro 1.750 Euro
c. Gruppe 3: 37.501 bis 50.000 Euro 2.250 Euro
d. Gruppe 4: ab 50.001 Euro 2.750 Euro

Es handelt sich um Entschädigungsleistungen, die für Lebensunterhalt und Betriebskosten eingesetzt werden können. Die Bundesregierung übernimmt hier Verantwortung für die Auswirkung der Maßnah­men, die die Behörden richtigerweise erlassen haben, welche aber praktisch ein Tätigkeitsverbot für die Selbstständigen Einzelunternehmer*innen sind. Die Finanzämter können bei der Prüfung des Jahres 2020 unrechtmäßig bezogene Leistungen zurückfordern.

Anpassungen und steuerliche Vorteile

Wenn es möglich ist, die geschäftliche Tätigkeit in der Veranstaltungswirtschaft wieder aufzunehmen, können die Zuschüsse für Unternehmen und Selbstständige Einzelunternehmer*innen – Schritt für Schritt – wieder zurückgefahren werden. Denkbar wäre eine Anpassung an den gestiegenen Umsätzen bis zur Angleichung um 80 Prozent der Umsatzzahlen aus dem Jahr 2019.

Zusätzlich müssen Unternehmen in der Veranstaltungswirtschaft einen größeren Spielraum durch Er­weiterungen beim steuerlichen Verlustrücktrag und -vortrag bekommen. Wie vom Sachverständigenrat empfohlen, sollten durch eine Erweiterung des Verlustrücktrags diejenigen Unternehmen unterstützt werden, die in den vergangenen Jahren erfolgreich waren und Gewinne erzielten, in diesem Jahr jedoch durch die Auswirkungen der Corona-Krise Verluste erwarten.

Dazu könnten die Höhe der verrechenba­ren Verluste sowie der Zeitraum in der Vergangenheit, der für den Verlustrücktrag herangezogen wird, erweitert werden. Zudem würde durch eine Ausweitung des unterjährigen Verlustrücktrags den Unter­nehmen direkt und kurzfristig Liquidität zugeführt, ohne ihre Verschuldung zu erhöhen.“ (Stadionwelt, 27.05.2020)

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