Verordnungen für Fliegende Bauten

Im Bereich der Veranstaltungstechnik und -infrastruktur sind alle Einzelheiten durch Verordnungen geregelt – hinsichtlich der verwendeten Materialien und TÜV-Prüfungen wie auch dem Aufbau und der Handhabung im Betrieb. Bühnen, Tribünen, Zelte und Fahrgeschäfte unterliegen nicht der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO), sofern sie eine bestimmte Größe und Zuschauerkapazität nicht überschreiten. Sie sind zum wiederholten Auf- und Abbau bestimmt und werden nicht ortsgebunden eingesetzt und damit als „Fliegende Bauten“ eingestuft. Zwar gibt es Überschneidungen mit der VStättVO, aber für die Fliegenden Bauten (Details können gemäß den jeweiligen Landesbauordnungen regional unterschiedlich formuliert sein) definieren die „Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten“ (FlBauR) die Anforderungen sowie die DIN EN 13 782 und 13 814. Diese Richtlinien geben verschiedenste Anforderungen vor – von der Materialwahl im Sinne des Brandschutzes über Festlegungen von Bühnentiefen bis zu den Rettungswegen und der Beleuchtung.

Außerdem muss der Hersteller eines Bühnensystems für seine Produkte – in der Regel über den TÜV – eine Ausführungsgenehmigung einholen. Der Mieter einer Bühne kommt hiermit nur insofern in Berührung, als dass er darauf bestehen kann, Einsicht in das Prüfbuch zu nehmen, das mit jedem Produkt geführt werden muss und eine Dokumentation dessen technischer Freigaben, zum Beispiel aus dem Bereich der Statik, enthält. Für den Mieter ist allenfalls interessant, ob die Ausführungsgenehmigung noch Geltung hat; ist dies nicht der Fall, sind Zweifel daran angebracht, ob es sich um einen seriösen Anbieter handelt.

Wichtige Richtlinien: 
Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FIBauR), DIN EN 13 782, DIN EN 13 814.

Sofern der Mieter der Veranstalter des Events ist, auf dem ein Fliegender Bau aufgestellt werden soll, ist es aber seine Pflicht, sich um die Gebrauchsabnahme nach FlBauR zu kümmern, also die Genehmigung, die Anlage vor Ort aufzustellen.

Die Überprüfung erfolgt durch das örtliche Bauaufsichtsamt oder einen von diesem bestellten Sachverständigen. Es ist angeraten, eine größere Veranstaltung im öffentlichen Raum schon in der Planungsphase anzumelden und mit der Behörde alle aufwendigeren Aufbauten abzustimmen. Bei einem kleineren Event kann gelten, dass der Kontakt mit der Bauaufsicht spätestens zehn Tage bis eine Woche vor dem Veranstaltungstag aufgenommen werden sollte. Ob eine Gebrauchsabnahme durchzuführen ist, entscheidet dann die Behörde. Grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig sind zum Beispiel Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 Quadratmetern oder Bühnen mit einer Grundfläche von bis zu 100 Quadratmetern und einer Gesamthöhe von bis zu 5 Metern. Unabhängig von der Genehmigungspflicht müssen alle Fliegenden Bauten Auflagen unter anderem an die Standsicherheit erfüllen und Windlastberechnungen vorweisen.

So werden große Bühnen mit Ballast-Tanks beschwert. Und wo der Boden die Verankerung mit Erdnägeln nicht zulässt, muss jeder Fliegende Bau auf andere Weise ballastiert werden. Auf keinen Fall sollte ein Veranstalter Bühnen- oder Tribünenaufbauten der „Marke Eigenbau“ zur Anwendung bringen, sondern sich immer an einen seriösen Verleiher wenden. Dieser kann, unabhängig davon, dass der letzten Endes haftbare Veranstalter auf der sicheren Seite ist, wenn er einen geprüften Veranstaltungstechniker oder Eventmanager als verantwortliche Person einsetzt, Hinweise darauf geben, welche Genehmigungen wo einzuholen sind.

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